Tourismusgesetz (LTur) und Kurtaxe

Tourismusgesetz und Kurtaxe

Auszüge aus dem Tourismusgesetz betreffend Kur- und Werbetaxe pro Übernachtung, Kurtaxe pro Bett (Pauschalsteuer) und deren Anwendungen

Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen OTR (Art. 14 LTur)
Die OTR kümmern sich um die Animation, die Unterstützung und die Informationen für den Touristen, um die Vermarktung und die Förderung des Tourismus in ihrer Region. Sie entwickeln die Tourismusprodukte und stimmen diese untereinander ab und kümmern sich um deren Vermarktung. Zu den administrativen Aufgaben der OTR gehören:
- Festsetzung des Satzes für die jährlichen Festbeträge der Aufenthaltssteuer (Zweitniederlassungen)
- Rechnungsstellung, Einziehung und Verwaltung der Aufenthaltssteuer (Kurtaxe) und Werbetaxe auf Unterkünfte

Gemeinden in der Tourismusorganisation Lago Maggiore und Täler OTLMV
Ascona, Avegno-Gordevio, Bosco Gurin, Brione s/Minusio, Brissago, Campo Vallemaggia, Centovalli, Cerentino, Cevio, Cugnasco-Gerra, Gambarogno, Gordola, Lavertezzo, Lavizzara, Linescio, Locarno, Losone, Maggia, Mergoscia, Minusio, Muralto, Onsernone, Orselina, Ronco s/Ascona, Tenero-Contra, Terre di Pedemonte, Verzasca.

Aufenthaltssteuer / Kurtaxe (Art. 21 Abs. 3 LTur)
Alle Personen, die in einer Gemeinde übernachten […], bei der es sich nicht um die Gemeinde handelt, in welcher sie ihren Wohnsitz gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch haben.

Aufenthaltssteuer / Kurtaxe pro Übernachtung (Art. 21 Abs. 1 LTur)
Der Betrag der Aufenthaltssteuer, der in Abhängigkeit von der Unterkunftskategorie variiert, beträgt mindestens CHF 0.50 und höchstens CHF 4.50 pro Übernachtung.

Werbetaxe (Art. 23 Abs. 2-3 LTur)
Alle Anbieter von Unterkünften und Gaststätten ohne Unterkunft sind zur Zahlung der Abgabe verpflichtet. Der Betrag der Abgabe, der in Abhängigkeit von der Unterkunftskategorie variiert, beträgt zwischen mindestens CHF 0.20 bis zu höchstens CHF 2.00 pro Übernachtung, welche der Kurtaxe unterliegt.

Eigentümer von Ferienwohnungen oder -häusern / Zweitniederlassungen (Art. 21 Abs. 6 LTur)
Die Eigentümer von Ferienwohnungen oder -häusern sowie deren Familienmitglieder zahlen eine Aufenthaltssteuer in Form eines jährlichen Festbetrags. Dieser Betrag liegt zwischen CHF 15.- und 100.- pro Bettenplatz, entsprechend der Zugänglichkeit und dem bestehen touristischen Angebot an dem Ort, an welchem sich der Zweitwohnsitz befindet. Für Wohnungen und Ferienhäuser, die mehr als 15 Gehminuten von einer befahrbaren Strasse entfernt sind, gilt ein Mindestbetrag von 15 Franken pro Bett.

Langzeitmieter von Ferienwohnungen oder -häusern / Zweitniederlassungen (Art. 21 Abs. 7 LTur)
Zur Zahlung des jährlichen Festbetrags sind auch die Gäste auf Campingplätzen oder die Personen verpflichtet, die ein Niessbrauchsrecht ausüben oder ein Zimmer, eine Ferienwohnung oder -häus für Ferienzwecke mieten, soweit dies für einen Zeitraum von 3 Monaten oder mehr geschieht.

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